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EDV Beratung in Linz Land
Von der Lizenzierung bis zur Sicherheit

Damit Sie sich nicht den Kopf zerbrechen müssen, welche Hardware-, Software-, Sicherheitslösungen und Backupstrategien es gibt,
planen wir mit Ihnen zusammen das perfekte Rundum-Sorglos Paket. Wir beraten Sie in allen Themengebieten der IT und setzen das geplannte Konzept auch um.

Individuelles Rund um Paket

Die externe IT Abteilung

Vor-Ort und Remoteunterstützung

Allgemeines

1.1 Sämtliche Lieferungen und Leistungen, einschließlich Beratung, Angebote und sonstiger Nebenleistungen der ITWA erfolgen ausschließlich unter Anwendung dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen (kurz: AGB). Die AGB sind jedenfalls integrierter Bestandteil jedes Vertragsverhältnisses, das mit ITWA geschlossen wird. Der Kunde erklärt, dass ihm die AGB bekannt sind und er mit diesen einverstanden ist.

1.2 Einkaufs- oder sonstige Geschäftsbedingungen des Kunden haben keine Gültigkeit. Einer Bezugnahme oder Gegenbestätigung des Kunden unter Hinweis auf seine Geschäftsbedingungen wird hiermit von ITWA ausdrücklich widersprochen.

1.3 Abweichungen von diesen AGB und nachträgliche Änderungen sind nur mit schriftlicher Bestätigung der ITWA wirksam. Mündliche Vereinbarungen lösen keine Rechtsfolgen aus. Ein Abgehen von der Schriftform kann nur schriftlich erfolgen.


2 Angebote, Vertragsabschluss

2.1 Angebote der ITWA sind, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, freibleibend und unverbindlich.

2.2 Die in Katalogen, Prospekten, Preislisten etc. enthaltenen Angaben, insbesondere Normen, Zeichnungen, Maß- und Leistungsangaben sowie sonstige Eigenschaften oder erläuternde Hinweise (z.B. ,,geeignet für'), sind unverbindlich, soweit sie nicht als ausdrücklich zugesicherte Vertragsinhalt werden.


3 Leistungsinhalte

3.1 Im Rahmen dieses Wartungsvertrages verpflichtet sich ITWA, aufgetretene Störungen an den im Wartungsvertrag angeführten Hardwareprodukten am angegebenen Standort (,,Vor-Ort") über das zuständige ITWA Service Delivery während der vereinbarten Servicezeiten zu beheben (,,Wartung").

3.2 Mit der Störungsbehebung ist innerhalb der vereinbarten Reaktionszeit zu beginnen. Unter Reaktionszeit ist der Zeitraum nach Annahme der Störungsmeldung durch ITWA SD (,,Call-Annahme") zu verstehen, innerhalb dessen der Wartungseinsatz vorbereitet und die entsprechenden Technikerressourcen sowie die notwendigen Ersatzteilkomponenten von ITWA disponiert werden.

3.3 Innerhalb der vereinbarten, mit der Call-Annahme beginnenden Wiederherstellungszeit, verpflichtet sich ITWA, defekte Hardwareprodukte in betriebsbereiten Zustand zu versetzen. Die Wiederherstellung beinhaltet nicht die Wiederherstellung des Betriebssystems und der Daten. Im Rahmen der Wiederherstellung ist ITWA berechtigt, dem Kunden Ersatz- oder Austauschgeräte zur
Verfügung zu stellen.

3.4 Wird die Wartungsvariante „ Wiederherstellung SW Client" vereinbart, beinhalten die Wartungsleistungen von ITWA das Aufspielen eines vom Kunden getesteten und freigegebenen Image. Die dafür benötigten Prozesse und Verfahren werden spätestens bei Vertragsunterzeichnung vereinbart und dokumentiert.

3.5 Wird die Wartungsvariante „Wiederherstellung BS Server" vereinbart, beinhalten die Wartungsleistungen von ITWA die Wiederherstellung des betriebsbereiten Zustandes des Betriebssystems und der Backupsoftware (,,Systempartition"). Um eine betriebsbereite Wiederherstellung der betreffenden Systempartition zu gewährleisten, wird der Kunde die erforderlichen Informationen über die Systempartition (z. B. RAID Konfiguration) bereitstellen. Ausdrücklich wird festgehalten, dass die Wiederherstellung von Applikationen, Datenbanken oder ähnlichem nicht Gegenstand dieses Wartungsvertrages sind.

3.6 Wird die Wartungsvariante „ Software Update Support" vereinbart, stellt ITWA dem Kunden Aktualisierungen, Modifizierungen, Erweiterungen und Verbesserungen - gemeinsam „SW Updates" genannt - der im Vertrag angeführten Softwareprodukte zur Verfügung, sobald diese vom jeweiligen Hersteller zur allgemeinen Verfügung freigegeben sind. Nach Erscheinen dieser „SW Updates" erfolgt gemeinsam mit dem Kunden eine Evaluierung über die Erforderlichkeit des Einspielens und Einsatzes auf Basis der jeweiligen Kundenkonfiguration. Sofern ein Einspielen erforderlich und zweckmäßig ist, übernimmt ITWA im Rahmen dieser Vertragsvereinbarung die Installation innerhalb dem entsprechenden Hardwareprodukt vereinbarten Servicezeiten. ITWA behält sich das Recht vor, dass neue und verbesserte Eigenschaften, die vom jeweiligen Hersteller nicht mehr als „SW Update" erachtet werden, nicht Gegenstand dieses Wartungsvertrages sind und daher nur mittels Beauftragung durch den Kunden kostenpflichtig eingespielt werden.

3.7 Wird die Wartungsvariante „OS Konfiguration Netzwerk" vereinbart, beinhalten die Wartungsleistungen der ITWA das Einspielen, der vom Kunden freigegebenen und auf Aufforderung des ITWA Mitarbeiters zur Verfügung gestellten Operating System Konfiguration der entsprechenden Netzwerkkomponente. Ausdrücklich wird festgehalten, dass die Tauglichkeit dieser Konfiguration in der Verantwortung des Kunden liegt.

3.8 ITWA behält sich das Recht vor, Ersatzteile anderer Hersteller zu verwenden, wobei verwendete Ersatzteile nicht fabrikneu sein müssen. Ersetzte Teile gehen in das Eigentum der ITWA über. ITWA ist berechtigt, als Teil einer Sicherheitsmaßnahme, technische Änderungen und Verbesserungen in die Hardware einzubauen, sofern ITWA die diesbezüglichen Kosten übernimmt. ITWA leistet dem Kunden während der im Punkt 3 angeführten Zeiten auch telefonische Unterstützung bei der Suche nach Fehlerursachen („telefonische Fehlerdiagnose").

3.9 Mit der Wartungspauschale sind, soweit sich aus Punkt 5 nichts anderes ergibt, sämtliche mit der Störungsbehebung verbundenen Arbeits- und Materialkosten sowie alle Fahrtspesen abgegolten.


4 Liefer-/Leistungsfristen und Termine

4.1 Fristen und/oder Termine, innerhalb der eine Lieferung/Leistung zu erbringen ist, sind in der jeweiligen Leistungsbeschreibung oder im Einzelvertrag zu vereinbaren. Liefer-/Leistungsfristen und Termine sind nur dann verbindlich, wenn sie ausdrücklich als solche vereinbart wurden. Eine Terminvereinbarung setzt die Wiederherstellungszeit außer Kraft.

4.2 Die vertragsgegenständlichen Wartungsleistungen werden ausschließlich innerhalb der auf Seite 1, Punkt „Servicezeiten" angeführten Zeiten erbracht.

4.3 Mit Ausnahme der Servicezeiten 7'24; 365 Tage werden die Reaktions- und Wiederherstellungszeiten mit dem Ende der angeführten Servicezeit unterbrochen und mit Beginn der angeführten Servicezeiten am nächsten Werktag fortgesetzt. Sofern die Wartungsleistungen auf Wunsch des Kunden außerhalb der vereinbarten Zeiten erbracht werden sollen, werden die außerhalb der Servicezeiten erbrachten Arbeitsstunden nach den jeweils gültigen Stundensätzen von ITWA gesondert in Rechnung gestellt. Gesetzliche Feiertage sowie der 24. 12
und 31.12. gelten jedenfalls nicht als Werktage.

4.4 Leistungshindernisse, die ITWA nicht zu vertreten hat und auf vorübergehende, nicht vorhersehbare Ereignisse zurückzuführen sind, berechtigen ITWA, die Lieferungen/Leistungen und/oder vereinbarten Fertigstellungstermine um die Dauer der Behinderung und eine angemessene Anlaufzeit hinauszuschieben. Dies gilt auch dann, wenn solche Ereignisse während eines vorliegenden Verzuges eintreten. Derartige Leistungshindernisse stellen z.B. ein nicht vorhersehbares Ausbleiben von Lieferungen/Leistungen durch Lieferanten, Fälle höherer Gewalt sowie währungs- oder handelspolitische und sonstige hoheitliche Maßnahmen, Streik, Aussperrungen, von ITWA nicht verschuldete Betriebsstörungen, Behinderungen der Verkehrswege, Verzögerung bei der Einfuhr/Zollabfertigung sowie alle sonstigen Umstände dar, welche, ohne von ITWA verschuldet zu sein, die Lieferungen und Leistungen wesentlich erschweren oder unmöglich machen. Dabei ist es unerheblich, ob diese Umstände bei ITWA selbst oder einem ihrer Lieferanten/ Subunternehmer eintreten.

4.5 Kann ITWA eine Lieferung/Leistung aus vom Kunden zu vertretenden Gründen nicht erbringen, ist ITWA berechtigt, vom Vertrag und in diesem Zusammenhang zusätzlich beauftragten Lieferungen/ Leistungen zurückzutreten, wenn der Kunde eine ihm von ITWA gesetzte angemessene Nachfrist nicht einhält. In diesem Fall hat der Kunde ITWA alle Kosten für bereits erfüllte Lieferungen/Leistungen sowie entgangenen Gewinn zu ersetzen, höchstens jedoch das für die Erbringung der insgesamt bestellten/beauftragten Lieferung/Leistung vereinbarte Entgelt. Als Übergabestichtag gilt die Zustellung der Rücktrittserklärung an den Kunden.

4.6 Der Kunde kann die Aufhebung des Vertrages wegen von ITWA zu vertretendem Liefer-/Leistungsverzuges nur für solche Liefer- und Leistungsteile begehren, die noch nicht erbracht sind. Soweit bereits erbrachte Teillieferungen/-leistungen für den Kunden unverwendbar sind, ist er auch insoweit zur Vertragsaufhebung berechtigt. Für allfällige Schadenersatzansprüche gilt§ 16.


5. Abgrenzungen/Nicht enthaltene Leistungen

5.1 ITWA erbringt ihre Serviceleistungen im Rahmen des mit dem Kunden im Servicevertrag näher konkretisierten und abschließend geregelten Leistungsumfanges. Eine Garantie, dass die EDV-Anlage des Kunden ununterbrochen in Betriebsbereitschaft bleibt, ist vom Servicevertrag jedenfalls nicht umfasst.

5.2 Serviceleistungen der ITWA, die durch den im Servicevertrag festgelegten Leistungsumfang NICHT GEDECKT sind, werden gesondert, nach den allgemein gültigen Tarifen und Preisen der ITWA verrechnet. Sofern nicht ausdrücklich anders geregelt, gilt das insbesondere für
• Serviceleistungen außerhalb der vertraglich festgelegten
Servicezeiten, Leistungen für im Servicevertrag nicht erfasste Geräte und/oder Zubehör sowie Änderungen, Anbauten oder sonstige Einrichtungen bei der EDV-Anlage des Kunden,
• Störungsbeseitigungen, die auf Bedienungsfehler, unsachgemäße Behandlung, technische Eingriffe durch den Kunden oder Dritte oder äußere, nicht von ITWA zu vertretende Einflüsse, insbesondere auf höhere Gewalt (z.B. Blitzschlag, Feuer, Wasser u.ä.) oder Vandalismus, Einbruch, Diebstahl beruhen sowie Serviceeinsätze wegen Falschmeldungen des Kunden,
• Austausch von Teilen, die nicht von ITWA geliefert wurden;
• Einbau, Wartung oder Ausbau von Zusatzleistungen, die nicht von ITWA geliefert wurden;
• Leistungen die durch Hardwareänderungen und/oder durch
Änderungen von nicht vertragsgegenständlichen, wechselseitig programmabhängigen Anwenderprogrammen bedingt sind;
• Reinigungsarbeiten und Störungsprüfungen gemäß den Anleitungen in den Betriebshandbüchern.
• Konvertierung bzw. Rekonstruktion von Daten;
• Datensicherung und -rücksicherung,
• Entfernung von Computerviren und notwendige Zusatzleistungen,
• Kosten von Verschleißteilen (wie Druckköpfe, Heizstationen, Maintenance Kit' s, Bildröhren, Zeilentransformatoren, Akkus, Pufferbatterien, etc.) und Verbrauchsmaterialien (wie Papier, Farbbänder, Toner, Tintenpatronen, Reinigungsmittel und
Datenträger) und
• elektrische Arbeiten außerhalb der EDV-Anlage oder einzelner Geräte des Kunden.
• Serviceleistungen an Hardwareprodukten, die laut Herstellerangaben ,,End of life" erreicht haben.

5.3 Grundvoraussetzung für sämtliche Leistungspflichten der ITWA im Rahmen des Servicevertrages mit dem Kunden ist, dass sich die EDV-Anlage des Kunden bei Vertragsabschluss in technisch einwandfreiem und betriebsbereitem Zustand befindet. ITWA ist deshalb vor Abschluss des Servicevertrages berechtigt, die EDV-Anlage eingehend zu überprüfen. Stellt sich heraus, dass Hard- und/oder Software· Komponenten der EDV-Anlage erst instandgesetzt oder in technisch einwandfreien Zustand gebracht werden müssen, wird ITWA den Kunden umgehend darüber informieren. Die vom Kunden allenfalls beauftragten Reparaturleistungen werden von ITWA gesondert verrechnet. Stellt sich nach Abschluss des Servicevertrages heraus, dass die EDV-Anlage des Kunden sich nicht in technisch einwandfreiem und betriebsbereitem Zustand befindet, ist ITWA berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Der Kunde hat ITWA alle bis zum Zeitpunkt des Rücktritts angefallenen Aufwendungen zu ersetzen.

5.4 Der Kunde kann die im Servicevertrag festgelegten
Serviceleistungen an Werktagen während der Geschäftszeiten von ITWA, und zwar Montag bis Freitag von 9.00 - 17.00 Uhr telefonisch, fernschriftlich (Telefax) oder per E-Mail anfordern. ITWA hat außerhalb dieser Zeiten Serviceleistungen nur dann zu erbringen, wenn dies als Sonderleistung im Servicevertrag ausdrücklich geregelt wird.

5.5 ITWA ist berechtigt, Aufträge in Teillieferungen/sendungen oder Teilleistungen zu erfüllen.


6 Pflichten des Kunden

6.1 Der Kunde wird bestmöglich dafür sorgen, dass ITWA ihre vertraglich vereinbarten Lieferungen/Leistungen ordnungsgemäß erfüllen kann. Der Kunde wird insbesondere alle notwendigen Aufstellungs-
Voraussetzungen schaffen und sofern nicht vertraglich anders geregelt alle erforderlichen behördlichen Bewilligungen, Genehmigungen, Konzessionen/Berechtigungen oder privatrechtlichen Zustimmungen und Nutzungsrechte Dritter so zeitgerecht und auf seine Kosten einholen, dass sie für die Erfüllung der Liefer-/Leistungspflichten der ITWA rechtzeitig vorliegen. Der Kunde wird ITWA auch alle von ihm
bereitzustellenden Ressourcen im jeweils erforderlichen Umfang zur Verfügung stellen und vorsehen, dass ITWA mit ihm alle Fragen zur Durchführung des Vertrages oder der Koordination des Projektes jederzeit erörtern kann. Der Kunde haftet für die Vollständigkeit und Richtigkeit seiner Angaben.

6.2 Zur Unterstützung der Serviceleistungen der ITWA wird der Kunde insbesondere
• für die Hardware-Komponenten seiner EDV-Anlage erforderliche Aufstellungsvoraussetzungen genauestens einhalten und die genauen Parameter bekannt zu geben.

• dafür Sorge zu tragen, dass die Umweltbedingungen im
Aufstellungsraum der Hardware den vom Hersteller angegebenen Erfordernissen entsprechen;

• während der Laufzeit dieses Vertrages keine Wartungs- oder Reparaturarbeiten selbst an den Hardwareprodukten vorzunehmen oder von Dritten vornehmen zu lassen, es sei denn, dass diese Arbeiten nach Angabe und Zustimmung · von ITWA durchgeführt werden;

• vor Inanspruchnahme der Wartungsleistungen eine Fehlerdiagnose unter Verwendung der Diagnostikprogramme durchzuführen und der ITWA die aufgetretene Störung, die Vertragsdaten sowie die erforderlichen Informationen Firmenname, Ansprechpartner, Telefonnummer, Einsatzort, Gerätetype, Seriennummer, Fehlersymptom zur Abwicklung der Störungsmeldung unter der angegebenen Telefonnummer bekannt zu geben;

• ausschließlich Zubehör verwenden, welches den
Herstellerspezifikationen der EDV-Anlage entspricht;

• seine Mitarbeiter laufend schulen, um Serviceeinsätze
auszuschließen, die lediglich auf der Verwendung falschen Zubehörs oder Bedienungsfehler beruhen;

• Vorkehrungen treffen, die eine rasche Fehlereingrenzung
ermöglichen, z.B. eigenständige Fehleranalysen mittels
Diagnoseprogrammen durchführen, Hard- und Software·
Komponenten sowie Fehlerbeschreibungen aufgrund von Checklisten erfassen;

• geeignete Sicherheitsvorkehrungen Wiederherstellung seiner Daten treffen, insbesondere alle seine Daten regelmäßig sichern,

• ITWA für die Erbringung der Serviceleistungen uneingeschränkten und sicheren Zutritt zu sämtlichen Räumlichkeiten, in denen sich Hard und Software-Komponenten der EDV-Anlage befinden, gewähren,

• einen in seinem Betrieb mit der EDV-Anlage bestens vertrauten Mitarbeiter für die Dauer der Servicetätigkeiten durch ITWA bereitstellen, der ITWA Auskünfte zur raschen Fehlereingrenzung erteilen sowie im Fall eines Fernservices einen funktionsfähigen Telefon- oder Datennetzanschluss zur Verfügung stellen und auf einem Bildschirm die Serviceaktionen der ITWA verfolgen und nötigenfalls abbrechen kann

• ITWA Dokumentationsmaterial sowie aktuelle Installationsdisketten für die verwendete Software zur Verfügung stellen sowie

• ITWA entsprechenden Raum für die Lagerung von Ersatzteilen, Handbücher u.ä. kostenfrei zuteilen.

• Alle Daten vor Beginn der Serviceleistungen zu sichern;

• hinsichtlich der in Wartung zu nehmenden Komponenten folgende Informationen liefern Hersteller, Modell, Type, Ausstattung, Seriennummer, Lieferscheinkopie (nur wenn ITWA nicht zu gleich Lieferant ist)

6.3 Der Kunde ist verpflichtet, sämtliche Arbeiten an den von einem Servicevertrag erfassten Geräten und Bestandteilen seiner EDV-Anlage ausschließlich von ITWA durchführen zu lassen: Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass im Falle eines Verstoßes gegen diese Verpflichtung sämtliche Gewährleistungspflichten und allfällige Garantiezusagen der
ITWA erlöschen. Gleiches gilt, wenn der Kunde seine Beitragspflichten im Rahmen des Servicevertrages verletzt.

6.4 Der Kunde hat die Geheimhaltung der vertraulichen
Daten/lnformationen über seine EDV-Anlage, insbesondere
Zugangskennungen, Codes, Kennworte und sonstige Teilnehmerdaten eigenverantwortlich sicherzustellen. Sofern derartige Informationen auf Festplatten abgespeichert sind, erfolgt dies ausschließlich in angemessen verschlüsselter Form.

6.5 Der Kunde wird von ITWA gelieferte/bereitgestellte Geräte und Einrichtungen sowie ihm gegenüber erbrachte Leistungen mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes nutzen und halten. Insbesondere wird er alle einschlägigen Gesetze und Rechtsvorschriften (z.B. Telekommunikationsgesetz, TKG 2003, BGBI 1 70/2003; Datenschutzgesetz, DSG 2000, BGBI 1 165/1999, in der jeweils geltenden Fassung) sowie bestehende Lizenzbeschränkungen einhalten. Der Kunde verwendet die Leistungen der ITWA keinesfalls missbräuchlich. In jedem Fall ist der Kunde für Inhalte, die er über Einrichtungen der ITWA übermittelt, selbst verantwortlich. Gleiches gilt für Ansprüche, die sich daraus ergeben, dass sich ein Dritter über den Kunden Zugang zu Einrichtungen der ITWA verschafft.


7 Gefahrtragung und Versendung

7.1 Diee Gefahr geht auf den Kunden über, sobald eine Lieferung das Lager der ITWA bei Abholung verlassen hat oder eine Werkleistung als angenommen gilt (Punkt 10.), ansonsten bei Versendung mit der Übergabe an den Frachtführer oder Spediteur. Dies gilt auch dann, wenn durch Sondervereinbarung die Versandkosten von ITWA übernommen werden. Der Versand von Programmträgern,
Dokumentationen und Leistungsbeschreibungen erfolgt immer auf Gefahr des Kunden. Bei Serviceleistungen der ITWA die keine Vor-Ort Unterstützung am Standort der EDV-Anlage des Kunden vorsehen, trägt der Kunde die Gefahr für Verlust oder Beschädigung der Komponenten seiner EDV-Anlage während der Zeit, in der sich diese auf dem Weg zu oder von einer Geschäftsstelle der ITWA befinden.

7.2 Ist eine Lieferung bei ITWA versandbereit und verzögert sich deren Versendung aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Kunden über.

7.3 Der Kunde genehmigt jede sachgemäße Versandart. Eine Transportversicherung erfolgt nur über schriftlichen Auftrag des Kunden.

7.4 Mietet der Kunde von ITWA bereitgestellte Geräte und/oder Einrichtungen, haftet er ab Lieferung für Beschädigungen und Verlust ohne Rücksicht auf die Ursache, somit auch bei höherer Gewalt, außer der Schaden wurde durch ITWA oder ihre Beauftragten verursacht. Die Verpflichtung zur vereinbarten Entgeltzahlung wird auch bei gänzlichem Untergang gemieteter Gegenstände nicht aufgehoben, wenn ITWA binnen angemessener Frist einer Wiederherstellung vornimmt. Die Kosten für die Wiederherstellung hat der Kunde zu tragen. Der Kunde hat ITWA über jede Verschlechterung oder Gefahr für ihre Gegenstände und/oder ihr Eigentumsrecht unverzüglich zu verständigen, insbesondere bei Eingriffen Dritter oder behördlichen Verfügungen (z.B. Pfändungen oder sonstigen Belastungen). Kosten der gerichtlichen oder außergerichtlichen Geltendmachung des lastenfreien Eigentumsrechtes der ITWA werden dem Kunden verrechnet.


8 Preise, Entgelt, Spesen, Gebühren und Abgaben

8.1 Sämtliche -Preise und Entgelte verstehen sich ohne jeweils gültige gesetzliche Mehrwertsteuer und/oder anderen anfallenden Steuern, Warenpreise gelten ab Lager. Versandkosten (z.B. Verpackung, Transport; Versicherung, Zoll) gehen zu Lasten des Kunden. Dies gilt auch bei Teillieferungen.

8.2 ITWA kann periodisch verrechenbare Entgelte und solche, die nach Aufwand berechnet werden, unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände nach beliebigem Ermessen ändern. Die Änderung wird mit schriftlicher Benachrichtigung des Kunden wirksam.

8.3 Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, wird ein Service-Entgelt jährlich, jeweils zu Beginn eines Kalenderjahres / Vertragsjahres, in Rechnung gestellt und ist im Voraus zu entrichten.

8.4 Mit dem Service-Entgelt sind lediglich die vertragsgegenständlichen Leistungen, nicht aber zusätzliche Leistungen abgegolten.

8.5 Ein als Festpreis festgelegtes Service-Entgelt ist wertgesichert. Als Wertmesser gilt der vom österreichischen statistischen Zentralamt verlautbarte Index der Verbraucherpreise 1996, und zwar für jenes Monat (Basismonat), in dem der Servicevertrag abgeschlossen wurde. Der Fixpreis erhöht sich im gleichen Hundertsatz, in dem sich der Index der Verbraucherpreise zum Zeitpunkt der jeweiligen Fälligkeit des Service-Entgeltes gegenüber dem für den Basismonat verlautbarten Index erhöht hat. Für den Fall, dass der Verbraucherpreis-Index 1996 nicht mehr verlautbart wird, tritt an seine Stelle als Grundlage künftiger Wertsicherungen ein Index, der diesem nachfolgt oder am ehesten entspricht.

8.6 Kosten für Fahrt-, Tag- und Nächtigungsgelder werden dem Kunden gesondert in Rechnung gestellt. Wegzeiten gelten als Arbeitszeit.

8.7 Der Kunde trägt sämtliche Abgaben und Gebühren (z.B.Rechtsgeschäftsgebühren), die im Rahmen der beauftragten Leistungserbringung anfallen, und hält dafür ITWA schad- und klaglos.


9 Zahlungsbedingungen

9.1 Rechnungen der ITWA sind bei Erhalt fällig und innerhalb von sieben (7) Tagen spesen- und abzugsfrei netto Kassa zahlbar.

9.2 Im Fall einer Skontovereinbarung mit dem Kunden ist einSkontoabzug auf verrechnete Gutschriftsbeträge nicht zulässig.

9.3 Überweisungen gelten mit dem Tag ihrer Gutschrift auf einem Konto der ITWA als eingegangen und werden auf die älteste offene Forderung und zwar zuerst auf Kosten und andere Nebengebühren, dann auf Zinsen und dann auf das Kapital angerechnet. Zahlungswidmungen sind unwirksam.

9.4 Bei mehr als vierwöchigem Zahlungsverzug einer Rechnung ist ITWA berechtigt, alle bei Vertragsabschluss gewährten Begünstigungen nach zu verrechnen. Überdies werden, ohne dass es der Setzung einer Nachfrist bedarf, alle sonstigen offenen Rechnungen ohne Rücksicht auf deren Fälligkeit zur sofortigen Zahlung fällig und/oder tritt bei allfällig vereinbarten Ratenzahlungen Terminverlust ein.

9.5 Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes gegen Forderungen der ITWA ist ausgeschlossen. Die Aufrechnung mit Gegenforderungen ist nur zulässig, wenn die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.

9.6 Sollten sich die Vermögensverhältnisse des Kunden verschlechtern, sodass die Zahlung des für ITWA vereinbarten Entgelts gefährdet erscheint oder wird gegen den Kunden ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens eingebracht, ist ITWA berechtigt, alle offenen Forderungen sofort fällig zu stellen sowie weitere Aufträge des Kunden nur gegen Vorauszahlung auszuführen und bei Zahlungsverzug unter
Setzung einer Nachfrist von fünf Tagen vom Vertrag zurückzutreten.

9.7 Sollte der Kunde mit einer von ihm zu erfüllenden Vertragspflicht, die Voraussetzung für die Erfüllung einer Leistung der ITWA ist, in Verzug kommen und diesen Verzug auch nicht innerhalb einer angemessenen Nachfrist heilen, wird ITWA, unbeschadet ihrer Ansprüche auf Ersatz eventueller Schäden und Mehrkosten, hinsichtlich dieser (vorübergehend) nicht erfüllbaren Leistung so gestellt, als ob ITWA diese bereits ordnungsgemäß erfüllt hat und ist zu deren sofortigen Verrechnung · und Fälligstellung berechtigt. Sobald das Leistungshindernis beseitigt ist, wird ITWA ihre Vertragsleistung nachholen, wobei eventuelle Mehraufwendungen zusätzlich zu vergüten sind.

9.8 ITWA ist berechtigt, falls der Kunde auch innerhalb einer angemessenen Nachfrist seinen Zahlungspflichten nicht ordnungsgemäß nachkommt, die Vertragsleistung einzustellen, Liefergegenstände zurückzunehmen und gegebenenfalls den Betrieb des Kunden zu diesem Zweck zu betreten, um diese Waren wegzunehmen. Ohne
ausdrückliche schriftliche Erklärung der ITWA gilt die Leistungseinstellung und/oder Rücknahme ihrer Waren nicht als Rücktritt vom Vertrag. ITWA wird ihre Leistungspflichten wieder erfüllen, sobald die Gründe für die Einstellung und/oder Rücknahme entfallen sind. Eine Einstellung von Leistungen entbindet den Kunden nicht von der Pflicht zur Zahlung der vertraglich vereinbarten Entgelte.


10 Eigentumsvorbehalt, Vorbehalt des Nutzungsrechts

10.1 Die von ITWA gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises samt Zinsen und Nebengebühren in ihrem Eigentum. Auch die Nutzungsrechte an gelieferter Software werden nur unter dem Vorbehalt der vollständigen Zahlung eingeräumt. Bis zu diesem Zeitpunkt ist der Kunde nur mit schriftlicher Zustimmung der ITWA berechtigt, die Ware bzw. die Software weiter zu veräußern, zu be- bzw. verarbeiten oder zu vermengen. Ausgenommen sind nur jene Fälle, in denen die Waren mit Kenntnis der ITWA im Rahmen des ordentlichen Geschäftsbetriebes des Kunden zu diesen Verwertungen bestimmt sind. Hinsichtlich Software erlischt das Recht des Kunden zur Weiterverwendung mit der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes bzw. des Vorbehalts der Lizenz durch ITWA. Sämtliche vom Kunden
allenfalls hergestellte Programmkopien müssen ohne weiteren Verzug gelöscht werden. ITWA ist berechtigt Vorbehaltsware bzw. vorbehaltene Lizenzen bei Verzug des Kunden zurückzunehmen. In der Rücknahme liegt noch kein-Rücktritt vom Vertrag.

10.2 Der Kunde tritt schon jetzt alle ihm allenfalls aus der, wenn auch unzulässigen, Weiterveräußerung, Verarbeitung, Vermengung oder anderen Verwertung der Ware zustehenden Forderungen und Rechte und alle Ansprüche wegen Beschädigung oder Benützung der Sache an ITWA ab. Der Kunde bleibt hingegen zur Einziehung dieser Forderungen auch nach Abtretung berechtigt, er hat jedoch die Abtretung in seinen Büchern anzumerken, seinen Schuldner auf diese hinzuweisen sowie ITWA über Aufforderung alle Informationen über den Verkauf der von ihr gelieferten Ware zu geben und ihr seine Schuldner zu benennen. Eingezogene Beträge hat der Kunde unverzüglich an ITWA abzuführen und bis dahin sorgfältig getrennt und kostenlos im Namen der ITWA zu verwahren. ITWA kann die Verkaufs/Einzugsermächtigung widerrufen, wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt, und die Ausfolgung der Ware verlangen.

10.3 Bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen dürfen die Ware bzw. allenfalls eingeräumte Nutzungsrechte auch nicht verpfändet oder sonst mit Rechten Dritter belastet werden. Der Kunde hat ITWA von jeder Bindung, sonstigen Belastung oder Verschlechterung der Ware oder er abgetretenen Forderungen unverzüglich zu verständigen sowie alle Waren auf seine Kosten gegen übliche Risiken (insbesondere Diebstahl, Bruch-, Feuer- und Wasserschäden) ausreichend zu versichern und die entsprechenden Versicherungen ITWA auf Verlangen nachzuweisen. Auch bei Auflösung des Vertrages haftet der Kunde für den zufälligen Untergang der Ware.

10.4 Tauscht ITWA im Zuge von Mängelbehebungs-/ Reparaturarbeiten Ersatzteile aus, gehen die bei der EDV-Anlage des Kunden ausgetauschten Teile in das Eigentum der ITWA über. Der Kunde haftet ITWA dafür, dass Rechte Dritter diesem Austausch unter Eigentumsübertragung nicht entgegenstehen.


11 Abnahme

11 .1 Der Kunde wird, sobald ITWA die Fertigstellung der vertraglich vereinbarten Gesamt- oder Teillieferung/-leistung erklärt und diese zur Abnahme bereit gestellt hat, unverzüglich eine Abnahme zur Feststellung der Übereinstimmung mit der vereinbarten Leistungsbeschreibung durchführen. Werden bei der Abnahme keine Mängel festgestellt , die den Wert oder die Tauglichkeit des Leistungsgegenstandes zu dem gewöhnlichen oder vertraglich zugesagten Gebrauch aufheben oder wesentlich mindern, hat der Kunde die Abnahme in einem Abnahmeprotokoll zu bestätigen. Etwaige kleinere Mängel sind in einer separaten Mängelliste aufzuführen und kurzfristig durch ITWA zu beseitigen. Sollte eine Abnahme aus vom Kunden zu vertretenden Gründen nicht innerhalb von vierzehn (14)
Tagen ab Zugang der Fertigstellungsanzeige beim Kunden erfolgen, gilt die Mangelfreiheit der abzunehmenden Lieferung/Leistung der ITWA als unwiderruflich bestätigt.

11 .2 Werden bei der Abnahme wesentliche Mängel festgestellt, hat ITWA diese innerhalb angemessener Frist unentgeltlich zu beseitigen. Danach ist die betreffende Leistung vom Kunden abzunehmen, soweit nicht angesichts der Art der Mängel zuvor bereits eine Abnahme zu erfolgen hatte. Mängel, die auf vom Kunden vorgegebenen Angaben, Daten etc.beruhen oder auf unrichtige bzw. unzureichende Informationen oder Beistellungen des Kunden zurückzuführen sind, berechtigen den Kunden nicht die Abnahme zu verweigern.


12 Gewährleistung

12.1 Die Gewährleistungsfrist beträgt sechs Monate. Dies gilt auch für Gegenstände, die mit einem Gebäude oder mit Grund und Boden fest verbunden werden.

12.2 Alle Mängel sind unverzüglich unter Angabe der möglichen Ursachen ITWA schriftlich anzuzeigen. Nach Durchführung der Abnahme des Liefer-/Leistungsgegenstandes durch den Kunden (vgl Punkt 11) ist die Rüge von Mängeln, die bei der Abnahme feststellbar waren, ausgeschlossen.

12.3 Bei berechtigter  fristgerechter Mängelrüge wird ITWA Mängel
innerhalb angemessener Frist während ihren Betriebszeiten (Montag - Freitag 9 Uhr bis 17 Uhr) nach ihrer Wahl nachbessern oder den beanstandeten Gegenstand zurücknehmen und an seiner Stelle mangelfreie Ware frei Verwendungsstelle liefern. Der Kunde hat ITWA alle zur Untersuchung und/oder Behebung der Mängel erforderlichen Maßnahmen zu ermöglichen. Für Gewährleistungsarbeiten im Betrieb des Kunden sind von diesem allenfalls notwendige Arbeitskräfte unentgeltlich beizustellen. Alle ITWA im Zusammenhang mit einer unberechtigten Mängelrüge entstehenden Kosten sind unverzüglich durch den Kunden zu erstatten.

12.4 ITWA kann sich von Gewährleistungsansprüchen des Kunden
befreien, indem ITWA dem Kunden ihre Gewährleistungs- oder
Schadenersatzansprüche gegen den Vorlieferanten oder Hersteller
abtritt. Für die Richtigkeit oder Einbringlichkeit derartiger Ansprüche trifft ITWA keine Haftung.


13 Annahmeverzug, Rücknahme

13.1 ITWA ist bei Annahmeverzug des Kunden mit Warenlieferungen berechtigt, die Ware für den Kunden auf seine Kosten zu verwahren und frühestens 14 Tage nach dessen Verständigung von der Verwahrung freihändig nicht unter der Hälfte des Schätzwertes unter Anrechnung auf den Kaufpreis sowie der Lager- und Verwertungskosten zu verkaufen.

13.2 Außer bei gewährleistungsrechtlicher Wandlung dürfen Waren nur mit vorheriger Zustimmung der ITWA zurückgesandt werden. Rechnungsnummer und -datum müssen dabei angegeben sein. Vereinbarte Rücksendungen erfolgen auf Kosten und Gefahr des
Kunden.

13.3 Nicht vereinbarte Warenrücksendungen werden von ITWA nicht angenommen und gehen auf Kosten und Gefahr des Absenders zurück. ITWA ist jedoch berechtigt, rückgesendete Ware auf Kosten und Gefahr des Kunden aufzubewahren.

13.4 Für jede Verwahrung von Ware durch ITWA für den Kunden gelten subsidiär die Allgemeinen Österreichischen Speditionsbedingungen (AÖSp) und die jeweils geltenden Tarife der österreichischen Spediteure.


14 Immaterialgüterrechte, Absicherung

14.1 Sofern nicht ausdrücklich anders geregelt, ist der Kunde zur bestimmungsgemäßen Nutzung der von ITWA gelieferten Software im Sitzstaat des Kunden (bzw. Wohnsitzstaat bei natürlichen Personen) auf den allenfalls vertraglich näher bestimmten Systemen berechtigt. Der Kunde erhält insofern ein nicht ausschließliches und nicht übertragbares einfaches Nutzungsrecht (einfache Werknutzungsbewilligung) an der Software.

14.2 Unbeschadet der §§ 40d und 40e UrhG ist es dem Kunden ist untersagt, Teile ·der Software in gedruckter oder anderer nicht maschinenlesbarer Form (z. B. Mikro-Fiche) zu vervielfältigen sowie eine Disassemblierung, Dekompilierung oder andere  Maßnahmen durchzuführen, um an den Quellcode zu gelangen.

14.4 Der Kunde wird angemessene Vorkehrungen und Weisungen an alle Personen treffen, die Zugang zum Leistungsgegenstand der ITWA haben, um die vertrauliche Behandlung des Leistungsgegenstandes sicherzustellen. Sollten während der Auftragsabwicklung aus der Zusammenarbeit der ITWA mit dem Kunden Ergebnisse, verwertbare Ideen oder ähnliches entstehen, welche Gegenstand eines Patents oder Gebrauchsmusters, eines urheberrechtlich schützbaren Werks, Designs oder sonst immaterialgüterrechtich schützbaren Werks sein können oder sonst gewerblich verwertbar sind, ist ITWA unwiderruflich zur zeitlich, räumlich und inhaltlich unbeschränkten sowie von Zustimmungen unabhängigen Nutzung und Verwertung dieser Ergebnisse bzw. Ideen sowie des damit zusammenhängenden Know-How berechtigt.

14.5 ITWA bleiben an allen Kopien, Auszügen, Verbesserungen und anderen Bearbeitungen von Software oder deren Bestandteilen sämtliche Rechte vorbehalten. Kopien dürfen ohne Zustimmung der ITWA nicht an Dritte weitergegeben werden. Als Dritte geiten auch andere Kunden der ITWA, nicht jedoch die Mitarbeiter des Kunden oder der ITWA sowie Personen, die den Leistungsgegenstand vertragskonform nutzen. Der Kunde wird über Anzahl und  Aufbewahrung aller Kopien (auch
solcher gemäߧ§ 40d und 40e UrhG) Aufzeichnungen führen. ITWA hat das Recht, Kopien dieser Aufzeichnungen auf ihre Kosten anfertigen zu lassen. Vor jeder Weitergabe von Datenträgern wird der Kunde sicherstellen, dass sich keine Teile des Leistungsgegenstandes auf dem Datenträger befinden.


15 Schulung

15.1 ITWA wird das Personal des Kunden auf Anfrage und gegen gesonderte Rechnung in der Bedienung von Datenverarbeitungssystemen und/oder Software-Programmen schulen. Für die Auswahl geeigneter Mitarbeiter für Datenverarbeitungs-Schulungen ist ausschließ/ich der Kunde verantwortlich.

15.2 ITWA übernimmt für Schulungsleistungen weder Gewähr für ein bestimmtes Ausbildungsergebnis noch eine Haftung, falls durch mangelhafte Ausbildung des Bedienungspersonals Datenverarbeitungsprobleme verursacht werden.


16 Schadenersatz

16.1 ITWA hattet für von ihr oder einem ihrer Subunternehmer und Erfüllungsgehilfen verursachten Schäden nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Haftung für mittelbare und Folgeschäden, entgangenem Gewinn, ausgebliebene Einsparungen, Zinsenverluste, Vermögensschäden, unterbrechungslosen Zugang zu angebotenen Diensten, jederzeitige Herstellbarkeit gewünschter Verbindungen, Schäden aus Ansprüchen Dritter sowie Verlust und Beschädigung von (aufgezeichneten) Daten, sonstigem Datenmaterial sowie Software Zerstörung, ist ausgeschlossen. ITWA haftet auch nicht für Ansprüche, die sich aus allfälligen Betriebsstörungen (z.B. Verstümmelungen, Auslassungen oder Verzögerungen) ergeben können und übernimmt auch keine Haftung für die Vollständigkeit und Richtigkeit übermittelter Daten.

16.2 Die Höhe aller Schadenersatzansprüche des Kunden im Fall 1 mangelhaft gelieferter Waren ist auf jene Beträge beschränkt, die ITWA von Dritten ersetzt erhält. Die Ersatzpflicht der ITWA ist jedenfalls für jedes schadenverursachende Ereignis gegenüber dem Kunden mit EURO 10.000,00, gegenüber der Gesamtheit allfälliger Geschädigter sowie insgesamt pro Kalenderjahr mit EURO 20.000,00 begrenzt. Übersteigt der Gesamtschaden die Höchstgrenze, verringern sich die Ersatzansprüche der einzelnen Geschädigten oder des Kunden anteilsmäßig. ITWA trifft keine Beweispflicht, dass die Haftungsvoraussetzungen für grobe Fahrlässigkeit fehlen. Bei Verletzung oder Tötung einer Person haftet ITWA auch bei leichter Fahrlässigkeit und unbeschränkt.

16.3 ITWA übernimmt keine Haftung für Schäden, die durch eine
allenfalls erforderliche aber nicht erteilte behördliche Bewilligung, Genehmigung, Konzession/Berechtigung oder Zustimmung von Dritten entstehen.

16.4 Schadenersatz- und allfällige Regressansprüche gegen ITWA sind bei sonstigem Verfall binnen sechs Monaten gerichtlich geltend zu machen.


17 Beendigung von Verträgen

17.1 Die Vertragsdauer ergibt sich aus dem mit den Kunden geschlossenen Vertrag. Befristete Verträge können vor Ablauf der vereinbarten Dauer nicht gekündigt werden. Wird nach Ablauf der Vertragsdauer die vereinbar1e Leistung von ITWA weiter angeboten und vom Kunden weiter angenommen, verlängert sich der Vertrag um jeweils ein weiteres Vertragsjahr. In diesem Fall hat ITWA das Recht, die vereinbarten Preise entsprechend anzupassen.

17.2 Soweit nicht anders vereinbart, können unbefristet geschlossene Verträge schriftlich unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten, jeweils zum Letzten eines Vertragsjahres, gekündigt werden, wobei das Datum des Poststempels gilt. ITWA hat das Recht, das Vertragsverhältnis auch nur für einzelne Leistungsgegenstände gegenüber dem Kunden aufzukündigen.

17.3 Die Vertragsparteien sind unbeschadet ihres Rechtes auf ordentliche 'Kündigung zur fristlosen Auflösung des Vertrages berechtigt, wenn wichtige Gründe vorliegen, die eine Fortsetzung des Vertagsverhältnisses für eine Vertragspartei unzumutbar machen. Als wichtige Gründen gelten insbesondere

• der Verzug einer Vertragspartei mit vertraglich geschuldeten Leistungen, trotz schriftlicher Aufforderung und angemessener
Nachfristsetzung,

• die Unmöglichkeit oder Unwirtschaftlichkeit einer Leistung, z.B. wenn Leistungen der ITWA in Ermangelung von Ersatzteilen oder im Fall des Lieferverzuges eines Lieferanten, der Betriebseinstellung, technischer Überalterung einer schadhaften EDV-Anlage oder eines Gerätes etc., unmöglich werden oder

• im Fall der Handlungsunfähigkeit oder nur erheblich eingeschränkter Handelsfähigkeit einer Vertragspartei, insbesondere wegen Eröffnung eines Konkurs- oder Ausgleichverfahrens, der Abweisung eines Antrages auf Konkurs- oder Ausgleichseröffnung mangels Masse.

Kommt es innerhalb eines befristeten Dauerschuldverhältnisses zu einer fristlosen Auflösung durch ITWA, ist für den Zeitraum bis zum Ablauf der regulären Vertragsdauer oder bis zum nächstmöglichen
Kündigungstermin das vertraglich vereinbarte Entgelt zu bezahlen. Bei sofortiger Auflösung eines Vertrages aus wichtigem Grund werden sämtliche offenen Forderungen der ITWA gegen den Kunden binnen zehn Tagen fällig.

17.4 ITWA kann darüber hinaus in jedem Fall die Wartung einzelner oder aller Hardwareprodukte unter Einhaltung einer 30-tägigen Benachrichtigungsfrist einstellen, wenn deren Abnützung nach begründeter Ansicht von ITWA soweit fortgeschritten ist, dass die wiederherstellende Wartung unwirtschaftlich ist und der Kunde keinen Auftrag für eine Generalüberholung gibt.


18 Konkurrenzschutz

18.1 Der Kunde wird das im Rahmen des Vertragsverhältnisses mit ITWA erworbene Know-How nicht zu deren direkten Konkurrenzierung verwenden und verpflichtet· sich, im  Fall des Verstoßes gegen diese Regelung eine nicht dem richterlichen Mäßigungsrecht unterliegende Konventionalstrafe in Höhe des fünffachen Gesamtauftragswertes und bei Serviceleistungen des fünffachen letzten jährlichen Service-Entgeltes an ITWA zu zahlen.


19 Referenz

19.1 Der Kunde erklärt sich einverstanden, von ITWA in Werbe- und sonstigen Unterlagen, die für die Öffentlichkeit bestimmt sind, als Referenz genannt zu werden.


20 Sonstiges

20.1 Erfüllungsort für Lieferungen und Leistungen der ITWA ist, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, Hörsching, sowie für sämtliche Zahlungen an ITWA.

20.2 Sämtliche vertraglich vereinbarten Rechte und Pflichten gehen auf Seiten des Kunden auf allfällige Rechtsnachfolger über. Der Kunde verpflichtet sich zu deren ausdrücklichen Überbindung und einer Mitüberbindung dieser Rechtsnachfolgeklausel. ITWA ist berechtigt, Rechte und Pflichten aus diesem Vertragsverhältnis vollinhaltlich an andere Unternehmen im Konzern zu übertragen. ITWA wird dem Kunden schriftlich eine Vertragsübergabe mitteilen. Dem Kunden erwächst kein Kündigungsrecht, sofern das übernehmende Unternehmen in alle Rechte und Pflichten des Vertrages eintritt. ITWA ist berechtigt, Subunternehmer mit der Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten zu betrauen.

20.3 Der Kunde hat Änderungen seines Namens oder seiner Firma, seiner Anschrift (Sitzverlegung), seiner Rechtsform, seiner Firmenbuchnummer, seiner Zahlstelle, Bank- oder Kreditkartenverbindung, etwaiger Einziehungsaufträge sowie seiner UID Nummer sofort, spätestens jedoch innerhalb eines Monates ab der Änderung ITWA schriftlich anzuzeigen.

20.4 Für die Wahrung von Fristen gilt das Datum der Postaufgabe. Gibt der Kunde Änderungen nicht oder nicht rechtzeitig bekannt und gehen ihm deshalb an die von ' ihm zuletzt bekannt gegebene Anschrift gesandte, rechtlich bedeutsame Schriftstücke der ITWA, insbesondere Kündigungen oder Mahnungen, nicht zu, so gelten die Schriftstücke trotzdem als zugegangen. Rechnungen und Mahnungen der ITWA gelten unter den gleichen Voraussetzungen als zugegangen, wenn sie an die vom Kunden zuletzt bekannt gegebene Zahlstelle gesandt wurden.

20.5 Dem Kunden ist untersagt, Forderungen und Rechte aus dem Vertragsverhältnis ohne schriftliche Zustimmung der ITWA abzutreten.

20.6 Allfällige mit dem Abschluss dieses Vertrages anfallende Steuern und Gebühren trägt der Kunde und hält dafür ITWA schad- und klaglos.

20.7 Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass die Wiederausfuhr von DV Komponenten gesetzlichen oder behördlichen Beschränkungen unterliegen kann. Der Kunde hat deren Einhaltung eigenverantwortlich sicherzustellen und hält hierfür ITWA schad- und klaglos.

20.8 Für die vertragliche Beziehung der Vertragsparteien gilt ausschließlich österreichisches Recht. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht, BGB! 1988/96) und sämtliche Bestimmungen des österreichischen Rechts, die sich darauf beziehen, werden ausdrücklich ausgeschlossen.

20.9 Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam sein oder unwirksam werden, wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen nicht berührt; unwirksame Bestimmungen sind durch wirksame Regelungen zu ersetzen, die dem gewollten Zweck möglichst nahe kommen.

20.10 Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis oder künftigen Verträgen mit dem Kunden ergebenden Streitigkeiten ist das sachlich zuständige Bezirksgericht Traun. ITWA ist jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu klagen.

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